Mit Fachbericht vom 4. Mai 2023 habe die Denkmalpflege das Bauvorhaben gutgeheissen. Das Baueingabeprojekt sei somit Resultat eines qualifizierten Verfahrens. b) Die Beschwerdeführenden bemängeln, der geplante Neubau an der K.________strasse liege ausserhalb des Ortsbildgestaltungsbereiches und könne deshalb nicht nach Art. 512 GBR beurteilt werden. Die Bauparzelle liege auch in keiner Baugruppe. Eine Beurteilung nach Art. 512 GBR könne jedoch nur in Ortsbildgestaltungsbereichen und auf Empfehlung der Fachberatung oder auf der Grundlage des qualifizierten Verfahrens erfolgen. c) Art. 511 GBR befasst sich mit Ortsbildgestaltungsbereichen und lautet wie folgt: