a) Die Vorinstanz führte in Ziffer II/4. Ihres Entscheids vom 23. August 2023 aus, gemäss Art. 512 GBR könne in Ortsbildgestaltungsbereichen auf Empfehlung der Fachberatung oder auf der Grundlage eines qualifizierten Verfahrens von baupolizeilichen Massen abgewichen werden. Der Rückbau des Gartenhauses sowie der beabsichtigte Neubau auf der Parzelle Interlaken Grundbuchblatt Nr. H.________ würden das schützenswerte K-Objekt J.________strasse 16 sowie die ISOS-Erhaltungsziele der ISOS-Baugruppe B3.1 tangieren. Aus diesem Grund habe die Kantonale Denkmalpflege dem qualifizierten Verfahren zugestimmt. Mit Fachbericht vom 4. Mai 2023 habe die Denkmalpflege das Bauvorhaben gutgeheissen.