Vor der Einreichung des Baugesuches führte die Beschwerdegegnerschaft ein Gutachterverfahren gemäss Art. 512 GBR4 durch, welches vorausgesetzt wird, um in einem Ortsbildgestaltungsbereich von den baupolizeilichen Massen abweichen zu können. Das Bauvorhaben sieht diverse Abweichungen von den baupolizeilichen Massen (Grenzabstände, Attikageschoss) vor. Das Bauvorhaben gemäss Baugesuch wurde von der Vorinstanz bewilligt. 3. Anwendbarkeit Art. 512 GBR