4. In ihren Schlussbemerkungen vom 4. März 2024 bestätigen die Beschwerdeführenden das Rechtsbegehren gemäss Beschwerde. Sie machten zudem weitere Ausführungen zum Ortsbildgestaltungsbereich, zur Kantonalen Denkmalpflege, zu den baupolizeilichen Vorschriften, zu den Parkplätzen und zur Ästhetik. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen