b) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 4. Januar 2023 bezüglich der Verweigerung der generellen Baubewilligung wegen ungenügender Erschliessung wird bestätigt. 36 Vgl. VGE 2019/215 vom 2. Juli 2020 E. 4.1 mit Hinweisen; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 22