c) Nach dem Gesagten besteht ein erhebliches Risiko, dass das Vorhaben auch aus ästhetischen Gründen und wegen fehlender Zonenkonformität nicht bewilligt werden könnte.40 Diese Aspekte hat das Regierungsstatthalteramt in der «generellen Baubewilligung» aber ausgeklammert. Ob mit diesem Vorgehen für alle Beteiligten unnötiger Aufwand eingespart werden konnte, ist fraglich. 8. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV41).