Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde – wie vorliegend – nicht selbst Baubewilligungsbehörde ist.39 Im vorliegenden Fall fällt auf, dass das Regierungsstatthalteramt im angefochtenen Entscheid vom 4. Januar 2023 die Zonenkonformität nur unter immissionsrechtlichen Aspekten der Umweltschutzgesetzgebung geprüft hat. Zur Frage der abstrakt zulässigen und unzulässigen Einwirkungen in der WG2 und der Frage, ob die geplante Anlage nach den raumplanerischen Grundlagen am vorgesehenen Ort ihrer Zweckbestimmung übergeben werden darf, hat sich das Regierungsstatthalteramt jedoch nicht geäussert.