65 Abs. 1 BauG). Sie verfügen deshalb bei der Anwendung ihrer eigenen Normen über einen gewissen Beurteilungsspielraum und den Rechtmittelinstanzen ist gegenüber der Auffassung der Gemeinde eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen.38 Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde – wie vorliegend – nicht selbst Baubewilligungsbehörde ist.39 Im vorliegenden Fall fällt auf, dass das Regierungsstatthalteramt im angefochtenen Entscheid vom 4. Januar 2023 die Zonenkonformität nur unter immissionsrechtlichen Aspekten der Umweltschutzgesetzgebung geprüft hat.