nicht bereits durch das übergeordnete Bundesrecht abschliessend vorgegeben sind.36 Einen eigenständigen Inhalt haben kommunale Zonenvorschriften zudem, soweit sie die Frage regeln, ob eine Baute oder Anlage nach den raumplanerischen Grundlagen am vorgesehenen Ort erstellt und ihrer Zweckbestimmung übergeben werden darf.37 Steht die Auslegung von kommunalen Zonenvorschriften zur Diskussion, ist weiter zu beachten, dass die Gemeinden im Bereich ihrer Bauund Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung autonom sind (Art. 65 Abs. 1 BauG).