b) Sodann erachtete die Gemeinde Därstetten das geplante Blockheizkraftwerk innerhalb der WG2 insbesondere wegen des quartierfremden Verkehrs als nicht zonenkonform. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Zonenkonformität bilden die von der Gemeinde für den betreffenden Zonentyp erlassenen Vorschriften; im vorliegenden Fall ist das Art. 50 GBR35. Die kommunalen Zonenvorschriften äussern sich einerseits zum Zweck der Nutzungszone. Andererseits bestimmen sie auch die in der Zone abstrakt zulässigen und unzulässigen Einwirkungen, soweit diese