Andererseits gewährleistet die Eigentumsgarantie das Eigentum nicht schrankenlos, sondern nur innerhalb der Schranken, die ihm die Rechtsordnung im öffentlichen Interesse setzt. Sie gewährt keinen Anspruch auf beliebige und ungehinderte Nutzung und Bebauung eines Grundstücks.31 Im vorliegenden Fall erfüllt das geplante Blockheizkraftwerk die gesetzlichen Anforderungen an eine ausreichende Strassenerschliessung nicht (vgl. Erwägung 4). Die Verweigerung der generellen Baubewilligung in Bezug auf die Erschliessung ist daher mit der Eigentumsgarantie vereinbar. Auch mit diesem Einwand dringt der Beschwerdeführer nicht durch. 7. Anmerkungen