d) Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Verhalten der Gemeinde führe faktisch zu einer materiellen Enteignung derjenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die im fraglichen Perimeter noch Nutzungspotenzial hätten, dieses aber mangels genügender Erschliessung nicht nutzen könnten. Er gehöre zu diesen Grundeigentümern. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Einerseits kann der Gemeinde kein willkürliches Verhalten vorgeworfen werden. Andererseits gewährleistet die Eigentumsgarantie das Eigentum nicht schrankenlos, sondern nur innerhalb der Schranken, die ihm die Rechtsordnung im öffentlichen Interesse setzt.