c) Dasselbe gilt für den Subeventualantrag. Die genügende Erschliessung kann hier mit der Anordnung einer «Stop-Strasse» und dem Anbringen eines Verkehrsspiegels erreicht werden. Dazu kann der Beschwerdeführer die nötigen Gesuche beim OIK I einreichen. Eine Situation, in der Bauwillige die Erschliessungspflicht gegenüber dem Gemeinwesen im Sinne von Art. 108a BauG selbst durchsetzen könnten, liegt nicht vor. Ein Vorgehen nach Art. 108a BauG wäre daher nicht zielführend. Es besteht somit kein Grund, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Durchführung eines Verfahrens nach Art. 108a BauG einzuräumen und das Beschwerdeverfahren solange zu sistieren.