b) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass hier kein Fall kantonaler Aufsicht vorliegt. Eine Sistierung des Verfahrens wegen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens fällt daher nicht in Betracht. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren und die zuständige Stelle sei anzuweisen, die erforderlichen erschliessungstechnischen Massnahmen im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen oder (strassen-)baupolizeilichen Verfahrens zu treffen, ist abzuweisen.