a) Der Beschwerdeführer beantragt weiter, das Beschwerdeverfahren sei eventualiter zu sistieren und die zuständige Stelle sei anzuweisen, die erforderlichen erschliessungstechnischen Massnahmen im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen oder (strassen-)baupolizeilichen Verfahrens zu treffen. Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren und ihm sei Gelegenheit zu geben, ein Verfahren nach Art. 108a BauG durchzuführen.