Bei der Anordnung einer «Stop-Strasse» handelt es sich wie in Erwägung 4e ausgeführt, um eine dauerhafte Verkehrsanordnung im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes. Die fragliche Anordnung der «Stop-Strasse» wirkt sich vorliegend auf die Kantonsstrasse aus. Daher wäre nicht die Gemeinde, sondern das Tiefbauamt für den Erlass und die Signalisation der Verkehrsanordnung «Stop-Strasse» zuständig (Art. 66 Abs. 1 SG und Art. 43 Abs. 1 SV30). Hinzu kommt, dass die Erschliessungspflicht nicht im SG, sondern im BauG geregelt ist. Ein Fall der kantonalen Aufsicht nach Art. 89 Abs. 2 SG liegt somit nicht vor. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.