108a BauG die Möglichkeit vor, dass die betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer ihren Erschliessungsanspruch gegenüber der säumigen Gemeinde geltend machen können. Eine Baubewilligung darf aber auch in diesem Fall erst erteilt werden, wenn das Baugrundstück genügend erschlossen ist.29