Die Verweigerung der generellen Baubewilligung ist daher in Bezug auf die Erschliessung zur Durchsetzung der damit verfolgten öffentlichen Interessen, namentlich der Verkehrssicherheit, geeignet und erforderlich. Mit dem Verweis auf die Erschliessungspflicht der Gemeinde kann der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Kommt die Gemeinde ihrer Erschliessungspflicht gemäss Art. 108 BauG nicht nach, so sieht Art. 108a BauG die Möglichkeit vor, dass die betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer ihren Erschliessungsanspruch gegenüber der säumigen Gemeinde geltend machen können.