Eine allenfalls ungenügende Erschliessung ist der Bauherrschaft anzulasten. Weist die Bewilligungsbehörde ein Baugesuch wegen fehlender Erschliessung des Baugrundstücks ab, können die Betroffenen im Beschwerdeverfahren nicht geltend machen, das Gemeinwesen sei seiner gesetzlichen Erschliessungspflicht nicht nachgekommen.28 Vorliegend erfüllt das Bauvorhaben die gesetzlichen Anforderungen an eine genügende Strassenerschliessung nicht (vgl. Erwägung 4). Die Verweigerung der generellen Baubewilligung ist daher in Bezug auf die Erschliessung zur Durchsetzung der damit verfolgten öffentlichen Interessen, namentlich der Verkehrssicherheit, geeignet und erforderlich.