b) Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Erschliessungspflicht beruft, ist Folgendes festzuhalten: Die Erschliessung ist nach Art. 22 Abs. 2 RPG eine zentrale Bewilligungsvoraussetzung, die nicht vorfrageweise herbeigeführt werden kann. Eine allenfalls ungenügende Erschliessung ist der Bauherrschaft anzulasten.