Stattdessen habe das Tiefbauamt anstelle der Gemeinde die erforderlichen Massnahmen auf Kosten der Gemeinde zu treffen. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, wenn die erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit mit geringem Aufwand und durch das Tiefbauamt des Kantons oder die Gemeinde getroffen werden könnten und damit die Erschliessung des Baugrundstücks sichergestellt werden könne, sei es nicht gerechtfertigt, dem Baugesuch den Bauabschlag zu erteilen. Vielmehr sei das Gesuch gutzuheissen und das Tiefbauamt anzuweisen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen. 27 BGE 105 IV 67; Hans Giger, SVG Kommentar, 9. Aufl. 2022, zu Art. 3 Abs. 4 SVG N. 11.