19 Abs. 2 RPG. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die nötigen Massnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Gemeindestrasse hätten nichts mit seinem Bauprojekt zu tun, sondern seien für alle an der Strasse liegenden Parzellen bzw. den Verkehr generell nötig. Die Gemeinde habe mehrmals klar zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht bereit sei, diese Massnahmen zu treffen. Aufgrund der ausdrücklichen Weigerung der Gemeinde, die nötigen Massnahmen zu treffen, erübrige sich die in Art. 89 SG vorgesehene Mahnung. Stattdessen habe das Tiefbauamt anstelle der Gemeinde die erforderlichen Massnahmen auf Kosten der Gemeinde zu treffen.