g) Nach dem Gesagten steht fest, dass die Verkehrssicherheit auf der fraglichen Gemeindestrasse aufgrund der ungenügenden Sichtweiten beim Anschluss an die Kantonsstrasse nicht gewährleistet ist. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die generelle Baubewilligung für den Aspekt der Erschliessung verweigert. 5. Erschliessungspflicht