Es steht der Gemeinde frei, eine entsprechende Gewichtsbeschränkung anzuordnen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. Es ist aber Sache der Gemeinde, die notwendigen Abklärungen zu treffen und den Nachweis zu erbringen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Gewichtsbeschränkung erfüllt sind. Die Voraussetzungen dafür sind in Art. 3 Abs. 4 SVG umschrieben. Ausserdem ist bei jeder Verkehrsanordnung auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten; d.h. sie muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und zumutbar sein.27 Nach Art. 44 Abs. 2 Bst. c SV bedürfen Gewichtsbeschränkungen auf Gemeindestrassen zudem der Zustimmung des Tiefbauamts.