Der Beschwerdeführer hat erklärt, die Anlieferung mit leichteren Fahrzeugen durchzuführen. Angesichts dieser Erklärung kann die Gemeinde aus ihrer Argumentation, der Lastwagenverkehr führe zu einer unzulässig hohen Druckbelastung im oberen Bereich der Gemeindestrasse I.________ und zu einer Verkehrsgefährdung auf der gesamten Strecke, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die fragliche Gemeindestrasse I.________, welche das Gebiet B.________ erschliesst, keine Gewichtsbeschränkung aufweist. Es steht der Gemeinde frei, eine entsprechende Gewichtsbeschränkung anzuordnen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist.