Die Verkehrsanordnung (Verfügung) der Behörde einerseits und das Signal bzw. die Markierung andererseits bilden eine Einheit. Die Verfügung entfaltet ihre Wirkung erst dann, wenn und soweit sie auf der Strasse selbst durch eine entsprechende Signalisation oder Markierung kenntlich gemacht worden ist.26 Nach dem Gesagten ist es aus verfahrensrechtlicher Sicht nicht zielführend, die Frage der Gewährleistung der Verkehrssicherheit in ein allfälliges nachgelagertes Gesuch um die Ausführungsbewilligung zu verschieben. Vielmehr ist hierfür ein eigenständiges Verfahren nach der Strassenverkehrsgesetzgebung durchzuführen. Zu-