Das Tiefbauamt ist somit zuständig, wenn sich die Verkehrsanordnung direkt auf die Kantonsstrasse auswirkt, wie beispielsweise bei Vortrittsregelungen oder Abbiegeverboten von der Kantonsstrasse in die abbiegende Strasse oder von der einmündenden Strasse in die Kantonsstrasse. Demgegenüber verfügt die Gemeinde Verkehrsanordnungen für alle übrigen öffentlichen Strassen sowie für alle öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümerinnen und Eigentümer (Art. 66 Abs. 2 SG). Die Verkehrsanordnung (Verfügung) der Behörde einerseits und das Signal bzw. die Markierung andererseits bilden eine Einheit.