107 Abs. 1 SSV24 schriftlich zu verfügen und zu publizieren. Nach Art. 66 Abs. 1 SG25 verfügt der Kanton bzw. das Tiefbauamt des Kantons Bern Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 bis 4 SVG für Kantonsstrassen und Strassen im Bereich von Verzweigungen mit Kantonsstrassen. Das Tiefbauamt ist somit zuständig, wenn sich die Verkehrsanordnung direkt auf die Kantonsstrasse auswirkt, wie beispielsweise bei Vortrittsregelungen oder Abbiegeverboten von der Kantonsstrasse in die abbiegende Strasse oder von der einmündenden Strasse in die Kantonsstrasse.