e) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann die Verkehrssicherheit nicht dadurch gewährleistet werden, dass in eine allfällige Ausführungsbaubewilligung die Bedingung aufgenommen wird, dass mit dem Bau erst begonnen werden darf, wenn die Signalisation markiert und der Spiegel montiert ist. Vorschrifts- oder Vortrittssignale (z.B. Fahrverbote oder «Stop-Stras- sen») sind Verkehrsanordnungen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (SVG23). Diese sind nach Art. 107 Abs. 1 SSV24 schriftlich zu verfügen und zu publizieren.