Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach der schlüssigen Beurteilung des OIK I die Gefahrensituation mit einer «Stop-Strasse» und einem Verkehrsspiegel behoben werden könnte. Die genügende Erschliessung muss nämlich im Zeitpunkt der Bewilligung sichergestellt sein, was hier nicht der Fall ist. Es wurde weder eine «Stop-Strasse» mit einer Verkehrsanordnung verfügt noch signalisiert. Es liegt auch keine Bewilligung für einen Verkehrsspiegel vor, was gemäss der Beurteilung des OIK I Voraussetzung für zusätzliche Nutzungen im Gebiet B.________ ist.