Für die BVD bestehen keine Gründe, an der fachlich abgestützten Beurteilung der Vorinstanz zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer stellt die fachliche Beurteilung des OIK I nicht in Frage. Im Lichte der für bestehende Erschliessungsanlagen geltenden Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Bst. a BauV ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die bestehende Erschliessung über die Gemeindestrasse I.________ sei ungenügend, weil die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet sei. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach der schlüssigen Beurteilung des OIK I die Gefahrensituation mit einer «Stop-Strasse» und einem Verkehrsspiegel behoben werden könnte.