d) Die Beurteilung der Vorinstanz zur bestehenden Erschliessung ist nachvollziehbar und stützt sich auf sachliche Gründe. So hat sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit weitgehend auf die fachliche Einschätzung des OIK I gestützt, was nicht zu beanstanden ist: Der OIK I hat plausibel aufgezeigt, dass die erforderliche Sichtweite bei der Einmündung der Gemeindestrasse in die Kantonsstrasse in Richtung H.________ ungenügend ist. Aufgrund dieser Gefahrensituation ist die Verkehrssicherheit auf der bestehenden Erschliessungsstrasse nicht gewährleistet. Für die BVD bestehen keine Gründe, an der fachlich abgestützten Beurteilung der Vorinstanz zu zweifeln.