aufgestellt und die Signalisation «Stop-Strasse» angebracht werde. Für die Signalisation und Markierung bedürfe es einer eigenständigen Verfügung nach Strassenverkehrsrecht. Im vorliegenden Fall könne er die Bewilligung für einen Verkehrsspiegel auf Gesuch hin in Aussicht stellen. Der Verkehrsspiegel dürfe aber erst aufgestellt werden, wenn die «Stop-Strasse» ordnungsgemäss signalisiert und markiert worden sei. Gestützt auf die Beurteilung des OIK I kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Erschliessung des Baugrundstücks in der WG2 im «jetzigen Zeitpunkt» aus Verkehrssicherheitsgründen ungenügend sei.