Weiter führte der OIK I aus, dass Rückwärtsfahrten nur selten notwendig seien, so dass die Verkehrssicherheit diesbezüglich gewährleistet sei. In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 12. August 2022 hielt der OIK I allerdings fest, dass er der zusätzlichen Nutzung des durch die Gemeindestrasse I.________ erschlossenen Gebiets nur zustimmen könne, wenn bei der Einmündung der Gemeindestrasse «I.________» in die Kantonsstrasse ein Verkehrsspiegel 15 Vgl. pag. 114 der Vorakten des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental. 16 Vgl. Vgl. Ruch Alexander, in Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 22