Für Bauvorhaben wie das vorliegende, die sich in einem weitgehend überbauten Gebiet befinden, sind bestehende Erschliessungsanlagen gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a BauV18 genügend, wenn die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhältnismässig gering ist und die Verkehrssicherheit und die Brandbekämpfung gewährleistet sind. Die Verkehrssicherheit ist nicht mehr gewährleistet, wenn die für Neuanlagen geltenden Normen massiv unter- oder überschritten werden.19 Ob die Verkehrssicherheit auf einer bestehenden Erschliessungsstrasse gewährleistet ist, ist nach der Rechtsprechung aufgrund einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort zu beurteilen.20