b) Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung ist, dass das Baugrundstück im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG genügend erschlossen ist. Unter Erschliessung ist die Groberschliessung und die Feinerschliessung zu verstehen.16 Die genügende Erschliessung muss im Zeitpunkt der Baubewilligung sichergestellt sein.17 Fehlt diese Voraussetzung, darf die Baubewilligung nicht erteilt werden. Für Bauvorhaben wie das vorliegende, die sich in einem weitgehend überbauten Gebiet befinden, sind bestehende Erschliessungsanlagen gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst.