Diese Themen gehen über den Streitgegenstand hinaus. Das Beschwerdeverfahren ist auf die Frage beschränkt, ob das geplante Blockheizkraftwerk im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG14 genügend erschlossen ist. 4. Genügende Erschliessung a) Die Bauparzelle des Beschwerdeführers befindet sich in der WG2 im Quartier B.________. Aus den Akten geht hervor, dass das Gebiet aus ca. zehn Wohnhäusern besteht und über die bestehende Gemeindestrasse I.________ ab der Kantonsstrasse Nr. 11 (Château-d'Oex - Saa-