d) Als Zwischenergebnis steht fest, dass die Vorinstanz die generelle Baubewilligung gemäss der Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wegen ungenügender Erschliessung verweigert hat. Der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens beschränkt sich somit auf den Verfahrensgegenstand der Erschliessung. Soweit die Beschwerdegegner 1 bis 10 in ihren Beschwerdeantworten weitere Themen wie störende Lärm- oder Geruchsimmissionen, Luftverunreinigung oder die Beeinträchtigung des Ortsbilds aufgreifen, kann darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingegangen werden. Diese Themen gehen über den Streitgegenstand hinaus.