c) Zunächst erscheint fraglich, ob das vom Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmen- tal gewählte Vorgehen, d.h. der Wechsel vom ursprünglich ordentlichen in das «generelle» Baubewilligungsverfahren, unnötigen Aufwand erspart hat (vgl. hinten Erwägung 8c).12 Zudem fällt auf, dass die Formulierung in der Entscheidformel (Dispositiv) nur den Gegenstand der Erschliessung umfasst. Bezüglich der Thematik der Zonenkonformität hat das Regierungsstatthalteramt die generelle Baubewilligung weder erteilt noch verweigert. Da nur das Dispositiv Rechtswirkung entfaltet, kann grundsätzlich nur dieses angefochten werden.13