BauG und Art. 42 BewD10 wünscht.11 In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental um verbindliche Abklärung der Erschliessung unter Verwendung leichter Fahrzeuge sowie um verbindliche Abklärung der Zonenkonformität. In der Folge fasste das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmen- tal den Entscheid. Die Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 4. Januar 2023 lautet wie folgt: Die generelle Baubewilligung wird wegen der ungenügenden Erschliessung verweigert und der Bauabschlag erteilt.