In der verfahrensleitenden Verfügung vom 22. August 2022 hielt das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental fest, dass der OIK I den Aspekt der Erschliessung, die Gemeinde den Aspekt der Zonenkonformität und die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) den Aspekt der Ortsbildverträglichkeit negativ beurteilt hätten. Mit der gleichen Verfügung forderte das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental den Beschwerdeführer dazu auf, ihm mitzuteilen, ob er zur verbindlichen Klärung von einzelnen, für die Baubewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens zentralen Einzelfragen einen «generellen Bauentscheid» gemäss Art. 32d BauG und Art.