a) Mit dem Institut der generellen Baubewilligung hat der Gesetzgeber der Bauherrschaft ein Mittel in die Hand gegeben, um bei grösseren Projekten oder bei unklarer Rechtslage einzelne baurechtliche Fragen verbindlich klären zu lassen, ohne bereits den mit einer Detailplanung verbundenen Aufwand auf sich nehmen zu müssen (Art. 32d Abs. 1 BauG). Mit der generellen Baubewilligung soll unnötiger Aufwand für alle Beteiligten vermieden werden.8 Sie kann die vorgesehene Nutzung, die Erschliessung des Baugrundstücks, die Lage und die äussere Gestaltung des Bauobjekts, dessen Einordnung in die Umgebung sowie ähnliche Einzelfragen zum Gegenstand haben (Art. 32d Abs. 2 BauG und Art.