b) Es ist unklar, ob diese Bemerkung des Beschwerdeführers als Ablehnungs- oder Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 9 VRPG zu verstehen ist. Sollte es sich dabei um die Geltendmachung eines Ablehnungs- oder Ausstandsbegehrens handeln, ist darauf nicht einzutreten. Nach der Rechtsprechung sind Ausstandsgründe sofort, d.h. ab Kenntnis der Befangenheit, geltend zu machen.5 Der Beschwerdeführer hätte die angebliche Befangenheit bereits im Baubewilligungsverfahren rügen können, was er – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht getan hat. Sein Einwand ist daher verspätet.