Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdeantworten entsprächen nicht den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht und griffen Themen auf, die nicht Gegenstand des Verfahrens seien, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerdegegner haben sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und wohnen entweder in unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens (vgl. Beschwerdegegner 4 bis 10) oder sind Eigentümerinnen oder Eigentümer von Grundstücken, die unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen oder nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt sind 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).