c) Bezüglich der Beschwerdeantworten ist festzuhalten, dass nicht diese, sondern allein die Beschwerde des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdeantworten entsprächen nicht den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht und griffen Themen auf, die nicht Gegenstand des Verfahrens seien, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.