b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental hat die generelle Baubewilligung in Bezug auf die Erschliessung verweigert und einen Bauabschlag erteilt. Der Beschwerdeführer und Baugesuchsteller ist somit durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.