Zudem fehle eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und der Beschwerde. Dies gelte auch für die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 3 und der Beschwerdegegner 4 bis 10. Diese würden zudem Themen aufgreifen, die nicht Gegenstand des Verfahrens seien. Das Regierungsstatthalteramt und die Beschwerdegegner 1 und 2, die Beschwerdegegnerin 3 sowie die Beschwerdegegner 4 bis 10 haben keine Schlussbemerkungen eingereicht. Auf die Rechtsschriften und die vorliegenden Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen