4. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen zum Verfahren einzureichen. Die Gemeinde Därstetten teilte mit Schreiben vom 3. Mai 2023 mit, sie verzichte auf das Einreichen von Schlussbemerkungen und halte an ihrer Stellungnahme vom 8. März 2023 vollumfänglich fest. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingabe vom 4. Mai 2023 vor, die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführenden 1 und 2 erfülle die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Ein blosser Verweis auf die Einsprache sei nicht zulässig. Zudem fehle eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und der Beschwerde.