Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die heute bestehende Erschliessung genüge den Anforderungen des geplanten Bauvorhabens. Auch ist der Beschwerdeführer der Meinung, die Defizite bezüglich der Verkehrssicherheit im Bereich der Ausfahrt in die Kantonsstrasse, die der OIK I beanstandet habe, könnten mit geringfügigen Anpassungen beseitigt werden. Diese Defizite seien durch die Gemeinde als zuständige Strasseneigentümerin zu beseitigen. Zudem bestehe für das Bauvorhaben ein Erschliessungsanspruch gemäss Art. 108a BauG.