Eventuell: Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren und die zuständige Stelle anzuweisen, im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen oder (strassen-)baupolizeilichen Verfahrens die erforderlichen erschliessungstechnischen Massnahmen zu treffen. Subeventuell: Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, ein Verfahren nach Art. 108a BauG durchzuführen.